Datenschutzgrundverordnung und Abmahnungen

Nicht nur der Staat verfolgt die Einhaltung der sich aus der DSGVO ergebenden Vorgaben.

Auch die Mitbewerber eines Unternehmens achten darauf, ob bei diesem ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegt, da dieser zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen kann. Inwieweit dieser dann durch den Mitbewerber abgemahnt werden kann, ist in der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich entschieden. Das LG Bochum verneint eine sich aus der DS-GVO ergebende Aktivlegitimation der Mitbewerber (Urteil vom 07.08.2018, Az. 12 O 85/18).

Das LG Würzburg hat hingegen in einem Fall die Aktivlegitimation eines Mitbewerbers bejaht (Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18). Das OLG Hamburg kommt in seiner Entscheidung vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17 wiederum zu dem vermittelnden Schluss, dass einzelfallabhängig geprüft werden muss, ob die betroffene Norm ebenfalls eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Die Legislative hat das „Abmahnproblem“ jedenfalls bereits erkannt. So hat die Bayrische Landesregierung einen Gesetzesantrag gestellt, wonach das UWG dahingehend abgeändert werden soll, dass das Datenschutzrecht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des UWG herausgenommen werden soll (BT-Drs. 304/18). Ob es zu einer entsprechenden Gesetzesänderung jedoch kommen wird, ist aktuell ungewiss. Letztendlich kann gegenwärtig nicht abschließend eingeschätzt werden, wie sich die Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung entwickeln wird und dem einzelnen Mitbewerber das Recht einräumt, aufgrund eines Verstoßes gegen die DS-GVO eine Abmahnung auszusprechen. Auch hier gilt es daher zur Vermeidung eines Schadens, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen der DS-GVO gerecht zu werden.