Implementierung einer internen oder externen
Meldestelle zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht
Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), wird der Gesetzgeber in absehbarer Zeit das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erlassen. Dieses normiert umfassende Pflichten für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen bezüglich der Einrichtung einer Hinweisgeberstelle und deren Betrieb. Den aktuellen Referentenentwurf können Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz unter nachfolgendem Link einsehen: Referentenentwurf vom 13.04.2022.
Jede Organisation ab 50 Mitarbeitern muss zukünftig eine Meldestelle einrichten und unterhalten. In einigen Branchen gilt diese Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl für jede Organisation. Das betrifft insbesondere die Finanz- und Versicherungsbranche.
Meldestellen dienen dazu, Mitarbeitern oder anderen am Arbeitsprozess beteiligten Personen die Möglichkeit zu geben, Missstände im Unternehmen unter Schutz der eigenen Identität zu melden und diese weiterverfolgen zu lassen. Dem sogenannten Hinweisgeber wird, sollte sich der gemeldete Umstand als nicht rechtskonform herausstellen, ein besonderer Schutz vor gerichtlichen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen zuteil.
Die Meldestelle muss nicht zwingend in die Organisation eingegliedert werden. Ebenso kann ein Dritter – wie die jurcons – mit der Betreuung der Meldestelle beauftragt werden. Die Meldestelle kann also sowohl intern als auch extern betrieben werden.
Die Notwendigkeit einer Meldestelle bestimmt sich jedoch nicht in jedem Fall nach der Beschäftigtenanzahl. So richtet sich die Notwendigkeit auch nach dem Unternehmenszweck. Folgende Unternehmen sind daher zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet:
Aufgrund unserer Tätigkeit im Datenschutz und der Informationssicherheit befinden wir uns durch die Betreuung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen und öffentlicher Stellen in der Lage, viel Erfahrung auch im Umgang mit spezialgesetzlichen Vorgaben vorweisen zu können. Die Einrichtung einer Meldestelle für Ihr Unternehmen in Ihrer Branche stellt somit keine Herausforderung für uns dar.
Die Einrichtung und Betreuung einer Hinweisgeberstelle kann für Unternehmen allerdings einen erheblichen Aufwand bedeuten und sogar eine interne Umstrukturierung vonnöten machen. Außerdem fehlt es vielen Unternehmen an qualifiziertem Personal und dem nötigen Know-How. Um die sachgemäße Einrichtung und Betreuung einer Meldestelle sicherstellen zu können, ist eine externe Beauftragung von daher in vielen Fällen zu empfehlen.
Eine externe Beauftragung des jurcons-Teams als Meldestelle hätte unter anderem folgende Vorteile:
Die Beauftragung eines Dienstleisters mit dem Betrieb einer externen Meldestelle ist somit wirtschaftlicher, als die Schulung von Mitarbeitern und die Einrichtung einer internen Meldestelle. Hierdurch werden aber nicht nur die Ressourcen Ihres Unternehmens geschont, sondern gleichzeitig auch der kontinuierliche Verbesserungsprozess der Organisation unterstützt. Nur wenn ein Unternehmen seine internen Schwächen und Probleme kennt, kann es sich derer annehmen und seine Marktstellung verbessern.
Die Meldestelle ist zudem ein wichtiger Schritt der Unternehmensführung in Sachen Compliance, wobei gleichfalls die Selbstverpflichtung des Unternehmens zu regeltreuen Geschäftsvorgängen ein wichtiges Zeichen gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern ist.