Verantwortlichkeit von WEG und Verwalter

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und der berufene Verwalter sind gemeinsame Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 11.09.2019 (Az. 5 C 1733/19).

Gegenstand des Verfahrens war eine Streitigkeit zwischen den Wohnungseigentümern. Die WEG hatte zuvor beschlossen, dass „die Weitergabe von personenbezogenen Informationen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft an Dritte (Verwalter, Abrechnungsunternehmen, Handwerker usw.) zum Zwecke der auftragsgemäßen Verarbeitung nach Art. 28 DSGVO nur auf der Grundlage Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgen.“ Die Verantwortlichkeit sah ein Miteigentümer anders. Nach seiner Ansicht ist der Verwalter Alleinverantwortlicher. Er erhob daher Klage.

Das Gericht wies die Klage ab und kommt in seinen Entscheidungsgründen zu dem oben genannten Ergebnis. Hierzu heißt es in dem Urteil:

„Für die Bestimmung der Verantwortlichkeit ist […] allein maßgeblich, wer die Entscheidungskompetenz innehat, über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten zu entscheiden. Dies ist sowohl die WEG als auch der Verwalter.“

Weiter heißt es:

„Im Rahmen der WEG-Verwaltung erhebt und verarbeitet er sodann Daten der Wohnungseigentümergemeinschaft wie beispielsweise Namen und Anschriften der Eigentümer, im Rahmen der Verbrauchserfassung und Abrechnung eventuell auch Daten von Mieter und Nutzer von Wohnraum, Daten von Dienstleistern der Wohnungseigentümergemeinschaft wie beispielsweise Handwerker. Diese Unterlagen gehören nicht zum Geschäftsbetrieb des Verwalters, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft, die diese Unterlagen und damit verbundene Daten entweder selbst verarbeitet, wenn sie keinen Verwalter bestellt hat oder, bei Bestellung eines Verwalters wie vorliegend der Fall durch den von ihr beauftragten Verwalter verarbeiten lässt.“

Jeder WEG und jedem Verwalter ist daher nahe zu legen, jeweils mit der anderen Partei einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO zu schließen. Andernfalls ist bei einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde mit einer Sanktion zu rechnen.

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