Lohnabrechnung = Auftragsverarbeitung?

Viele Unternehmen bedienen sich für die Lohnabrechnung einer Steuerberatungskanzlei. Liegt hier eine Auftragsverarbeitung vor?

Da ein Steuerberater aufgrund gesetzlicher Vorgaben hinsichtlich seiner Dienste in der Regel eigenverantwortlich ist, sollte man meinen, dass auch die Lohnabrechnung hiervon umfasst ist und daher keine Auftragsverarbeitung vorliegt. Dem ist jedoch nicht so.

Bei der Lohnabrechnung handelt es sich um reine Routinearbeiten, die „sich als eine nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägte schematisierte Subsumtion von Lohnzahlungsvorgängen unter die amtliche Lohnsteuertabelle und das betriebliche Lohnkonto darstellt“ (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1982, Az. 1 BvR 807/80). Vor diesem Hintergrund handelt es sich daher nach Ansicht von Herrn Dr. Brink sowie der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Helga Block, gerade nicht um eine „eigenverantwortliche Tätigkeit“. Vielmehr fällt die Tätigkeit der Lohnabrechnung in den Bereich der Auftragsverarbeitung, weshalb auch der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages unbedingt zu empfehlen ist. Nur so kann sich der Verantwortlich frühzeitig absichern, falls es bei dem Steuerberater zu einer Datenpanne kommen sollte.