Erstellung und Überprüfung eines Risikomanagementsystems
Das Geldwäschegesetz (GwG) dient der Prävention von Geldwäsche, also dem Verhindern von Einschleusen illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den Wirtschaftskreislauf. Obwohl die Gesetzesbezeichnung "Geldwäschegesetz" sich dem Wortlaut nach nur auf Geld bezieht, ist dies nicht vollständig: Jeder Gegendstand mit Vermögenswert, aber auch Forderungen und Rechte oder unbewegliche und bewegliche Sachen können Objekt einer Geldwäsche sein.
Zu diesem Zweck erlegt das GwG einem definierten Kreis von Branchen die Pflicht auf, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Geldwäsche entgegen zu wirken. Zur Vermeidung entsprechender Sanktionen für die betroffenen Branchen sollten daher entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der sich aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Pflichten ergriffen werden. Das Risiomanagementsystem, welches wirksam und im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen zu sein hat, umfasst insbesondere eine wirksame Risikoanalyse und im Weiteren die Installation interner Sicherungsmaßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt sogar die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in Betracht. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben zur Errichtung eines Risikomanagementsystems kann zu einer Geldbuße von bis zu 150.000,00 EUR führen.
Aufgrund der Komplexität bestimmter firmeninterner Prozesse erscheint die Erstellung der Risikoanalyse und die sich hieraus ergebenden Sicherungsmaßnahmen oftmals kompliziert und den laufenden Geschäftsbetrieb mitunter behindernd. Hier bietet es sich daher an, sich externer Unterstützung zu bedienen, um einerseits den Anforderungen des GwG gerecht zu werden und andererseits jedoch die laufenden Geschäftsprozesse so wenig wie möglich zu behindern.
§ 2 GwG nennt die Branchen, die nach dem Geldwäschegesetz sogenannte Verpflichtete sind. Bei den genannten Branchen geht der Gesetzgeber davon aus, dass hier ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche bestehen kann. Dabei kann es auch vorkommen, dass nur einzelne Geschäftstätigkeiten einer Branche oder sogar nur bestimmte Geschäftsvorfälle die Verpflichtungen aus dem GwG auslösen können.
In jedem Fall sollten folgende Branchen prüfen, ob sie als Verantwortlicher im Sinne des GwG anzusehen sein könnten:
Die Verpflichteten haben unter bestimmten Voraussetzungen definierte Sorgfaltspflichten zu beachten, deren Umsetzung letztlich im Risikomanagemensystem zu dokumentieren sind.
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